Das Erbrecht der Stiefkinder
Das Erbrecht leiblicher Kinder steht stets außer Frage und ist selbst absoluten Laien auf dem Gebiet des deutschen Erbrechts bekannt. Auch die Tatsache, dass enterbte Abkömmlinge einen juristischen Anspruch auf einen Pflichtteil geltend machen können, ist hinlänglich bekannt.
Das Erbrecht von Stiefkindern ist vielen Menschen unklar. Das Bürgerliche Gesetzbuch hält diesbezüglich aber eindeutige Angaben bereit, die das Erbrecht von Stiefkindern exakt definieren. Demzufolge haben Stiefkinder nur bei ihren leiblichen Eltern ein gesetzliches Erbrecht. Dieses erstreckt sich nicht auf den Stiefvater oder Stiefmutter, sodass Stiefkinder in einem solchen Fall leer ausgehen. Der Gesetzgeber berücksichtigt in der ersten Erbenordnung der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich leibliche Abkömmlinge des Erblassers. Ausnahme bilden hierbei Adoptivkinder, denn diese sind zwar keine leiblichen Nachkommen, werden aber juristisch so behandelt und verfügen daher über das gleiche Erbrecht wie leibliche Abkömmlinge.
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Stiefkinder und die gesetzliche Erbfolge
Im familiären Alltag gibt es oftmals keinerlei erkennbare Unterschiede zwischen leiblichen Kindern und Stiefkindern, zumindest sollte dies im Idealfall so sein. Gemeinsame Kinder eines Ehepaares wachsen zusammen mit den Kindern eines Partners aus einer früheren Beziehung auf, sodass Stiefeltern und Stiefkinder eine enge emotionale Bindung aufbauen, trotz fehlender Blutsverwandtschaft. Für den Gesetzgeber spielt es dahingegen keine Rolle, ob sich der Erblasser als Elternteil des Stiefkindes fühlt oder nicht. Emotionale Bindungen sind im Erbrecht nicht von Belang. Deshalb sieht die gesetzliche Erbfolge nicht vor, dass Stiefkinder berücksichtigt werden. Das gesetzliche Erbrecht ist ausschließlich Verwandten des Verstorbenen vorbehalten.
Stiefkinder per Testament am Nachlass beteiligen
Stiefmütter und Stiefväter, die das Kind ihres Ehegatten, sprich ihr Stiefkind, an ihrem Nachlass beteiligen wollen, können sich also nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen, sondern müssen selbst entsprechende Maßnahmen ergreifen. Wer seinem Stiefkind nach dem eigenen Tod etwas zukommen lassen möchte und dieses so an der Erbschaft beteiligen will, muss dieses als Erben im Rahmen der letztwilligen Verfügung einsetzen oder dies im Erbvertrag festhalten. Da dem Erblasser im Zuge der gewillkürten Erbfolge eine absolute Testierfreiheit gewährt wird, ist dies problemlos möglich.
Zwar werden Stiefkinder in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt, doch durch eine Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser diese selbstverständlich als Erbe einsetzen. Demzufolge obliegt es dem Erblasser, ob er sein Stiefkind bzw. seine Stiefkinder an seinem Nachlass beteiligt oder nicht. Ein gesetzliches Erbrecht oder gar ein juristischer Pflichtteilsanspruch bestehen jedoch nicht.