Verzichten auf das Erbe
Ein gesetzlicher Erbe, der nicht am Nachlass beteiligt werden möchte, kann zu Lebzeiten des Erblassers verzichten auf das Erbe und im Zuge dessen einen Vertrag mit dem künftigen Erblasser schließen.
Im Allgemeinen erfolgt eine Erbschaft mehr oder weniger automatisch, so dass zumindest von Seiten des Erben keine besonderen Handlungen erforderlich sind. Wer im Rahmen der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge zur Erbfolge berufen wird, erwirbt hierdurch automatisch erbrechtliche Ansprüche. Folglich werden diese Personen Mitglieder der Erbengemeinschaft und haben Anrecht auf einen Teil des Nachlasses. Mitunter kommt es aber auch vor, dass ein Erbe keinen Gebrauch von seinem Erbschaftsrecht machen möchte. Ist dies der Fall, besteht fristgerechter Handlungsbedarf. Häufig ist es auch der Wunsch des künftigen Erblassers, das Familienvermögen, z.B. eine Firma in einer Hand zusammenzuhalten und zu bewahren, was gegen eine Erbengemeinschaft spräche.
Grundsätzlich steht es natürlich jedem Erben frei, im Erbfall das Erbe auszuschlagen und auf diese Art und Weise keinen Gebrauch von dem vorhandenen Erbrecht zu machen. Eine solche Erbausschlagung muss innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen, die üblicherweise sechs Wochen beträgt. Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Erbe Kenntnis vom Erbfall erlangt.
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Erbverzicht statt Erbausschlagung
Eine derartige Erbausschlagung hat aber natürlich Nachteile, die es möglichst schon im Vorfeld zu berücksichtigen gilt. So steht der Erbe zunächst unter einem gewissen Zeitdruck, schließlich besteht nur eine relativ kurze Frist zur Ausschlagung der Erbschaft. Weiterhin geschieht dies, ohne dass der verstorbene Erblasser hiervon erfahren hat und entsprechend reagieren konnte. Durch die Erbausschlagung wird der Nachlass folglich nicht wie beabsichtigt verteilt. Dies kann nicht im Sinne des Erblassers sein, denn hierdurch wird sein letzter Wille untergraben und nach seinem Ableben hat er keine Chance mehr eine neue Bestimmung zu treffen.
Der Erbverzicht hingegen kann zu Lebzeiten aktiv in die Wege geleitet werden und das gibt beiden Seiten Rechtssicherheit. Ein Erbverzicht hat für den gesetzlichen Erben jedoch auch gravierende Nachteile und deshalb sollte er sich dies genau überlegen. Die Nachteile könnten mitunter auch die eigenen Erben betreffen.
Vertragliche Festlegungen beim Verzichten auf das Erbe
Ein Erbverzicht erweist sich in diesem Zusammenhang als ideale Alternative und kann bereits im Vorfeld mit dem künftigen Erblasser vereinbart werden. Ein potentieller Erbe, der nicht am Nachlass beteiligt werden möchte, kann zu Lebzeiten des Erblassers eine Verzichtserklärung abgeben und im Zuge dessen klarstellen, dass er auf sein Erbe verzichtet. Dies hat den Vorteil, dass die Sachlage geklärt ist und der künftige Erblasser die Möglichkeit hat, hierauf zu reagieren.
Wer sich für einen Erbverzicht statt einer Erbausschlagung entscheidet, muss im Zuge dessen aber einiges beachten. So genügt es nicht, einfach zu erklären, dass man auf seinen Erbteil verzichtet. Eine entsprechende Verzichtserklärung, die als Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und dem potentiellen Erben gestaltet ist, ist hierzu erforderlich. Darüber hinaus definiert § 2348 BGB, dass eine Erbverzichtserklärung in notariell beurkundeter Form vorliegen muss.
Im Rahmen eines Erbverzichts kann der potentielle Erbe zusätzlich auch auf seinen Pflichtteil, sein gesetzliches Erbrecht sowie etwaige Vermächtnisse und Erbeinsetzungen verzichten. Nach dem Tod des Erblassers besteht aber natürlich keine Möglichkeit mehr, den Erbverzicht aufzuheben. Aus diesem Grund sollte man diesen Schritt im Vorfeld sorgfältig überdenken. Ist man sich jedoch sicher, dass man in keinster Weise am Nachlass des künftigen Erblassers beteiligt werden möchte, erweist sich der Erbverzicht als gute Möglichkeit, klare Verhältnisse zu schaffen.