Alle Kinder gleichstellen beim Erben

Die eigenen Kinder sind ohne Zweifel die nächsten Angehörigen eines jeden Menschen und zudem in der Regel der Mittelpunkt dessen Familie. Dass die Kinder auch erbrechtlich berücksichtigt und am Nachlass ihres verstorbenen Elternteils beteiligt werden, steht somit im Allgemeinen außer Frage. Folglich dürfte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass das deutsche Erbrecht heute die Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers in der gesetzlichen Erbfolge vorrangig berücksichtigt, die Kinder erben zuerst und dann alle weiteren Verwandten. Für viele juristische Laien ist dann allerdings unklar, wie die Kinder erben. Insbesondere wenn eheliche und uneheliche beziehungsweise leibliche und adoptierte Kinder oder Halbgeschwister existieren, stellen sich viele Menschen zunächst die Frage, inwiefern diese erbrechtliche Ansprüche geltend machen können.

Gesetzliche Gleichstellung aller Kinder

Oftmals wird fälschlicherweise angenommen, dass lediglich ehelich geborene und leibliche Kinder von Gesetzes wegen am Nachlass beteiligt werden. Dem ist jedoch, aufgrund verschiedener Erbrechtsreformen längst nicht mehr so, denn im deutschen Erbrecht findet eine Gleichstellung aller Kinder statt. In der Praxis bedeutet dies, dass Adoptivkinder und uneheliche Kinder absolut gleichgestellt sind und ebenso wie eheliche Kinder erben. Ob die Elternschaft auf einer Adoption basiert und somit keine biologische Abstammung zwischen Kind und Erblasser gegeben ist, ist ebenso irrelevant wie die Frage, ob zwischen den Eltern des Kindes eine Ehe bestanden hat oder nicht.

Bei den Kindern des Erblassers differenziert der deutsche Gesetzgeber demzufolge nicht und spricht ihnen als Abkömmlingen des Verstorbenen die gleiche Erbberechtigung zu. Auch der Erblasser selbst, sofern er zu Lebzeiten ein Testament verfasst, sollte diese Gleichstellung seiner Kinder als Erben übernehmen, um Streitigkeiten und heftige Auseinandersetzungen nach seinem Tod möglichst zu vermeiden. Werden beispielsweise einzelne Kinder im Testament weniger stark berücksichtigt, schürt dies bloß Missgunst unter den Abkömmlingen, die in Anbetracht des Verlustes eines Elternteils stattdessen einander beistehen sollten. Der Stachel einer Ungleichbehandlung oder Enterbung sitzt tief und begleitet die Kinder, bzw. später die Erwachsenen mitunter ein Leben lang.

Das gesetzliche Erbrecht der Kinder des verstorbenen Erblassers

Die juristische Grundlage für die Gleichstellung der Kinder findet sich in der gesetzlichen Erbfolge. Die Kinder gehören als Abkömmlinge des Erblassers der ersten Erbenordnung an und werden folglich vorrangig behandelt, sofern der Verstorbene nicht zu Lebzeiten ein rechtswirksames Testament errichtet hat.

In den Bestimmungen zur ersten Ordnung innerhalb der gesetzlichen Erbfolge ist weiterhin festgelegt, dass ein lebender Abkömmling alle nachfolgenden Abkömmlinge seines Stammes von der Erbfolge ausschließt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Enkel des Erblassers nur dann im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt sind, wenn der Elternteil der Enkel, der Kind des Erblassers war, zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorverstorben war. Ansonsten erbt selbstverständlich das Kind des verstorbenen Erblassers. Weiterhin sieht die gesetzliche Erbfolge eine gleichmäßige Erbverteilung vor, denn laut § 1924 BGB erben die Kinder zu gleichen Teilen. Eine weitere Differenzierung findet hier zudem nicht statt, wodurch alle Kinder beim Erben vollkommen gleichgestellt sind.

Die Kinder des Erblassers und das Pflichtteilsrecht

Die erbrechtliche Gleichstellung der Kinder beim Erben setzt sich im Pflichtteilsrecht fort, wie anhand von § 2303 BGB ersichtlich ist. Der Gesetzgeber spricht hier von den Abkömmlingen des Erblassers und macht keinen Unterschied, ob es sich um eheliche, uneheliche, leibliche oder adoptierte Kinder des Verstorbenen handelt. Als Abkömmlinge des Erblassers gehören diese zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis und können somit im Falle des testamentarischen Enterbens ihre gesetzlichen Ansprüche auf den Pflichtteil, dieser beläuft sich in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, geltend machen.

Gleichstellung der Kinder in der Erbschaftssteuer

Dass die Kinder des Erblassers beim Erben gleichgestellt sind, beweist zudem auch die Erbschaftssteuer. Der Fiskus nimmt ebenso wenig wie das Erbrecht eine Differenzierung vor. So werden Adoptivkinder, leibliche Kinder sowie eheliche und uneheliche Kinder in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht vollkommen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass diese in der gleichen Steuerklasse geführt werden und identische Freibeträge im Bezug auf die Erbschaftssteuer geltend machen können. 

Das Erbschaftssteuerrecht geht hier sogar noch einen Schritt weiter und nimmt zudem eine Gleichstellung der Stiefkinder vor. Wenn es um die Erbschaftssteuer geht, werden demnach die Kinder des Erblassers und auch dessen Stiefkinder der Steuerklasse I zugeordnet und können einen Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000 Euro nutzen.

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