Lebenspartnerschaft – alle wichtigen Regeln
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind heutzutage keine Seltenheit mehr und ein Bestandteil der modernen Gesellschaft. Die klassische Ehe bleibt homosexuellen Paaren aber naturgemäß verwehrt, da diese nur zwischen einer Frau und einem Mann geschlossen werden kann. Früher bedeutete dies, dass zwei Frauen oder Männer ihrer Partnerschaft keinen offiziellen Rahmen geben konnten und demzufolge auch nicht in den Genuss der hieraus resultierenden Rechte und Pflichten kamen. Mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft hat sich dies aber grundlegend geändert, denn so können auch gleichgeschlechtliche Beziehungen juristisch anerkannt und gesetzlich abgesichert werden.
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Lebenspartnerschaftsgesetz als juristische Grundlage für eingetragene Lebenspartnerschaften
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, das sogenannte Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG, die juristische Grundlage für eingetragene Lebenspartnerschaften und beinhaltet alle Bestimmungen und Regelungen, die in diesem Zusammenhang wichtig und von Bedeutung sind.
Für homosexuelle Paare hat sich durch die Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Deutschland im Jahr 2001 eine erhebliche Verbesserung ergeben, denn seitdem können sie ihrer Beziehung einen offiziellen Charakter verleihen, sie amtlich anerkennen lassen und auf diese Art und Weise ein Höchstmaß an rechtlicher Sicherheit erhalten. Vor der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes griffen gleichgeschlechtliche Paare oftmals auf die Adoption zurück, um zumindest eine gewisse juristische Sicherheit zu erlangen.
Heutzutage ist dies nicht mehr erforderlich, da in der Bundesrepublik Deutschland ohne Weiteres die Möglichkeit besteht, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich hiermit um eine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare bemüht und die eingetragene Lebenspartnerschaft daher nach dem Vorbild der Ehe entwickelt. Folglich entsprechen die Lebenspartnerschaft und ihre Rechtsfolgen in ihren Grundzügen der klassischen Ehe.
Zentrale Bestimmungen und Regeln des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Der erste Abschnitt des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes befasst sich mit den Gesetzesgrundlagen der Begründung einer Lebenspartnerschaft. So definiert § 1 LPartG die Voraussetzungen für eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Demzufolge kann diese ausschließlich zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden. Zu diesem Zweck müssen beide Lebenspartner einem Standesbeamten gegenüber erklären, dass dies ihrem freien Willen entspricht und sie mit ihrem Partner eine Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit eingehen möchten. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Begründung einer Lebenspartnerschaft für minderjährige, verheiratete oder blutsverwandte Personen ausschließt.
Die Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 LPartG sind in §§ 2 bis 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu finden. Im Zuge dessen wird unter anderem definiert, dass durch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein gemeinsamer Güterstand entsteht. Grundsätzlich handelt es sich hierbei laut § 6 LPartG um die Zugewinngemeinschaft. Liegt aber ein Lebenspartnerschaftsvertrag gemäß § 7 Lebenspartnerschaftsgesetz vor, kann hierin unter anderem auch ein anderer Güterstand vereinbart werden.
Der vierte Abschnitt des Lebenspartnerschaftsgesetzes widmet sich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. In §§ 15 bis 20 LPartG werden alle für einen solchen Fall relevanten Aspekte, wie zum Beispiel der Unterhalt und der etwaige Versorgungsausgleich, ähnlich dem wie bei Ehescheidungen, behandelt. Bei näherer Betrachtung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zeigt sich demnach, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe nachgebildet wurde und dieser in vielerlei Hinsicht entspricht. Dies zeigt sich auch anhand des modernisierten Erbrechts heute.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft und das Erbrecht
§ 10 LPartG setzt sich detailliert mit dem Erbrecht innerhalb der eingetragenen Lebenspartnerschaft auseinander. Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft, also der überlebende Lebenspartner wird in diesem Gesetz dem überlebenden Ehegatten grundsätzlich gleichgestellt. Hat der verstorbene Lebenspartner Abkömmlinge hinterlassen, erbt der Lebenspartner neben diesen Erben der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Neben Erben der zweiten Ordnung oder den Großeltern des Erblassers, steht dem überlebenden Lebenspartner die Hälfte des Nachlassvermögens zu. Ansonsten wird der Lebenspartner zum Alleinerben und erbt demzufolge den gesamten Nachlass.
Die erbrechtlichen Regeln des Lebenspartnerschaftsgesetzes beziehen sich lediglich auf die gesetzliche Erbfolge und somit das gesetzliche Erbrecht. Für den Fall, dass ein rechtskräftiges Testament oder eine anderweitige Verfügung von Todes wegen vorliegt, sind diese Verfügungen vorrangig zu behandeln und ausschlaggebend.