Die vorzeitige Erbverteilung

Künftige Erblasser sind bezüglich der Verteilung ihres Nachlasses oftmals unsicher und für diese Menschen könnte die vorzeitige Erbverteilung ein probates Mittel sein um der Befürchtung aus dem Weg zu gehen, dass ihre Vorstellungen im Erbfall nicht angemessen umgesetzt werden. Auch wenn der deutsche Gesetzgeber im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches eine detaillierte Gesetzesgrundlage geschaffen hat, die grundsätzlich keine großen Spielräume zulässt, ist die Gefahr durchaus gegeben, dass das errichtete Testament aufgrund eines Formfehlers unwirksam ist oder aufgrund einer missverständlichen Ausdrucksweise anders als gewollt ausgelegt wird. Bei einer Auslegung oder Umdeutung des Testaments kann der Testator natürlich nicht mehr eingreifen.

Aus diesem Risiko heraus entsteht nicht selten der Wunsch, eine vorzeitige Erbverteilung vorzunehmen. Auf diese Art und Weise kann der künftige Erblasser aktiv ins Geschehen eingreifen und muss nicht passiv abwarten und hoffen, dass sein letzter Wunsch nach seinem Ableben auch angemessen in die Tat umgesetzt wird. Gleichzeitig bietet eine vorzeitige Erbverteilung für die Erben ebenfalls Vorteile. Diese können ihren Erbteil somit umgehend einsetzen und über diesen verfügen. Der Begriff der vorzeitigen Erbverteilung erscheint auf den ersten Blick als Widerspruch in sich, schließlich kommt es erst mit dem Tod des Erblassers zu einem Erbfall. Eine vorzeitige Erbverteilung zu Lebzeiten des künftigen Erblassers scheint somit nicht möglich. Der deutsche Gesetzgeber hat aber dennoch juristische Möglichkeiten geschaffen, durch die man seinen Nachlass gewissermaßen schon zu Lebzeiten, wie allgemein bekannt mit der sogenannten warmen Hand verteilen kann. Zudem verhindern rechtzeitige Regelungen Erbstreitigkeiten, die zulasten des Nachlassvermögens ausgetragen würden.

Schenkung als vorzeitige Erbverteilung

Die Schenkung ist ein beliebtes Mittel, um potentielle Erben bereits zu Lebzeiten aus dem späteren Nachlassvermögen zu bereichern. Vor allem spezielle Anlässe, wie zum Beispiel der Bau eines Hauses oder eine größere Anschaffung bei dem Erben sorgen oftmals dafür, dass künftige Erblasser eine Schenkung vornehmen möchten, um ihrem Angehörigen auf diese Art und Weise unter die Arme zu greifen. Sofern es sich hierbei um keine Handschenkung handelt, ist ein Schenkungsvertrag erforderlich, der die gesamte Schenkung besiegelt und gewissermaßen juristisch absichert.

Wer eine Schenkung in Erwägung zieht, sollte im Zuge dessen aber unbedingt berücksichtigen, dass es sich hierbei um keine klassische vorzeitige Erbverteilung handelt. Die Schenkung schmälert zwar gewissermaßen das spätere Nachlassvermögen, das der Schenker seinen Erben hinterlässt, wirkt sich aber zunächst in keinster Weise auf die erbrechtlichen Ansprüche des Beschenkten aus. Folglich verfügt dieser auch nach einer größeren Schenkung über das gleiche Erbrecht wie zuvor. Ausnahmen bestätigen jedoch diese Regel, so dass es stets auf den Einzelfall ankommt. Denn gemäß § 2325 BGB werden nur Schenkungen, die in den letzten zehn Lebensjahren des Erblassers vorgenommen wurden, auf das Erbe angerechnet und wirken somit gewissermaßen als vorzeitige Erbverteilung, da den Miterben hierdurch zudem mitunter ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht.

Üblicherweise ist aber natürlich nicht absehbar, wann ein Mensch verstirbt. Ob eine Schenkung Auswirkungen aufs Erbe hat, lässt sich folglich zum Zeitpunkt der Schenkung nicht sagen. In Anbetracht dessen erweist sich die Schenkung als mehr oder weniger ungeeignetes Mittel zur vorzeitigen Erbverteilung. Bei großen Vermögen kann sich eine Schenkung auch durchaus als Mittel zur Ersparnis der Schenkungs- und Erbschaftssteuer erweisen, so kann man der Steuerfalle Erbschaft vielleicht ein wenig entgegentreten.

Erbverzicht gegen Abfindung als vorzeitige Erbverteilung

Als bessere Alternative zu einer Schenkung erweist sich in diesem Zusammenhang ein Erbverzicht oder ein Erbvergleich gegen Abfindung, der ohne Weiteres als vorzeitige Erbverteilung gestaltet werden kann. Grundsätzlich erklärt ein potentieller Erbe im Rahmen eines Erbverzichts, dass er auf sein Erbrecht verzichtet und im konkreten Erbfall hiervon keinen Gebrauch machen wird. Dieser Schritt ist juristisch bindend und schließt den Erklärenden und je nach Ausgestaltung des Vertrages auch dessen Erben gemäß § 2346 BGB von der Erbfolge aus. Anders als eine spätere Erbausschlagung geschieht dies, indem der Erbe einen Erbverzichtsvertrag mit dem künftigen Erblasser abschließt, der wiederum einer notariellen Beurkundung bedarf, wie aus § 2348 BGB hervorgeht.

In vielen Fällen erfolgt ein solcher Erbverzicht allerdings mit einer Gegenleistung, so dass der verzichtende Erbe faktisch nicht leer ausgeht. Im Rahmen des Erbverzichtsvertrages wird diese Leistung vereinbart, die dann von dem künftigen Erblasser zu erbringen ist. Üblicherweise handelt es sich bei dieser Gegenleistung um eine Abfindung, durch die der Verzichtende ausgezahlt wird. Ein Erbverzicht gegen Abfindung kann demzufolge ohne Weiteres eine vorzeitige Erbverteilung bedeuten, indem der Erblasser dem verzichtenden Erben seinen Erbteil in Form einer Abfindung auszahlt.

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