Testament Fälschung – Beweis im Erbscheinverfahren
Verbraucher müssen sich oftmals regelrecht dazu durchringen, sich mit dem Erbrecht auseinanderzusetzen und sich im Zuge dessen auch mit dem eigenen Tod zu befassen, da es sich hierbei um ein Thema handelt, das man gerne ausspart. Dennoch ist es natürlich wichtig, vorzusorgen, denn nur so kann man von seiner Testierfreiheit Gebrauch machen und bereits zu Lebzeiten selbst festlegen, welche Personen in welchem Umfang am Nachlassvermögen beteiligt werden sollen. Zu diesem Zweck ist die Errichtung eines Testaments unerlässlich. Wer dies erledigt hat, glaubt oftmals, dass alles bedacht ist und die Nachlassverteilung im Erbfall entsprechend durchgeführt wird. Grundsätzlich ist dies auch der Fall, doch künftige Erblasser sollten vor allem bei einem eigenhändigen Testament gewisse Gefahren und Risiken bedenken.
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Was führt zur Unwirksamkeit des Testaments?
So kann ein Verstoß gegen die geltenden Formvorschriften oder Testierfähigkeit dazu führen, dass das Testament unwirksam ist. Außerdem besteht das Risiko, dass einzelne Verfügungen des Testaments dem geltenden Erbrecht widersprechen oder unklar ausgedrückt wurden und aus diesem oder anderen Gründen unberücksichtigt bleiben oder vom Nachlassrichter einer Testamentsauslegung unterzogen werden müssen. Aber selbst wer dies als Testator bedenkt und sich intensiv mit dem eigenhändigen Testament beschäftigt, um keinen groben Fehler zu begehen, kann nicht sämtliche Risiken ausschalten. Die Gefahr einer Testamentsfälschung ist grundsätzlich immer gegeben. In diesem und einigen anderen Fällen ist die Testamentsanfechtung im BGB vorgesehen und unter Umständen zulässig.
Sofern das eigenhändige Testament nicht gerichtlich hinterlegt wird, wird dieses üblicherweise in den eigenen vier Wänden des Erblassers aufbewahrt. Im Erbfall begeben sich dann die Hinterbliebenen auf die Suche nach einer Verfügung von Todes wegen. Im schlimmsten Fall wird das Testament dann aber nicht ans Nachlassgericht weitergereicht, sondern gefälscht beziehungsweise durch Erbschleicherei manipuliert oder unterschlagen. Dies könnte der Fall sein, wenn die Person, die es gefunden hat, sich hierdurch benachteiligt sieht und daher Gesetzes widrig gegensteuert. Der Testator kann naturgemäß nicht mehr klarstellen, was korrekt ist, so dass es den Erben obliegt, bei einem Verdacht der Testaments-Fälschung aktiv zu werden.
Fälschung des Testaments im Erbscheinverfahren beweisen
Im Erbfall ist das Testament des Verstorbenen unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht im Original vorzulegen. Handelt es sich hierbei um ein eigenhändiges Testament, muss daher die Person, die die Verfügung von Todes wegen findet, diese ans Gericht weiterleiten. Etwaige Manipulationen durch diese oder eine andere Person können im Zuge dessen nicht ausgeschlossen werden, so dass davon auszugehen ist, dass es immer wieder zu Fälschungen von Testamenten kommt. Im Rahmen des Erbscheinverfahrens ist es daher die Aufgabe des Nachlassgerichts, die Richtigkeit der letztwilligen Verfügung festzustellen.
Wenn das Gericht keinen Grund hat, anzunehmen, dass es sich um ein gefälschtes Testament handelt, dient dieses als Basis für die Verteilung des Nachlasses.
Wird aber der Verdacht geäußert, dass es sich um ein gefälschtes Testament handelt, muss das Nachlassgericht aktiv werden und gegebenenfalls ein schriftvergleichendes Gutachten in Auftrag geben. Anhand dessen kann dann im Rahmen des Erbscheinverfahrens festgestellt werden, ob die vorliegende Verfügung von Todes wegen tatsächlich eigenhändig vom Erblasser errichtet wurde. Ist der Erblasser Urheber des Testaments, besteht grundsätzlich kein Anlass anzunehmen, dass es sich um eine Fälschung handelt. Wer dies aber dennoch glaubt und die Richtigkeit des Testaments anzweifelt, hat die Beweislast bei der Anfechtung und muss demnach im Zuge des Verfahrens nach der Beantragung eines Erbscheins anderweitige Beweise vorlegen.