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Testament gefälscht Echtheit überprüfen und Beweise sichern

Der Tod eines Angehörigen ist für die Hinterbliebenen in der Regel ein schwerer Schicksalsschlag, mit dem man erst einmal fertigwerden muss. So muss man der Wahrheit ins Auge sehen und akzeptieren, dass der geliebte Mensch für immer fort ist. Dass Schmerz und Trauer in der ersten Zeit überwiegen und die Emotionen bestimmen, ist folglich nur natürlich und keineswegs verwunderlich. Trotzdem muss man sich auch einigen rechtlichen Aspekten widmen, schließlich bedeutet der Tod eines Menschen neben allen rechtlichen Verpflichtungen immer auch den Anfall einer Erbschaft. Hat der Verstorbene dann ein Testament verfasst und hinterlassen, ist dies überaus positiv zu bewerten, denn so können sich die Hinterbliebenen sicher sein, dass der Nachlass den Wünschen des Erblassers entsprechend verteilt wird. Doch können Sie wirklich in jedem Erbfall sicher sein?

Da der Erblasser hierzu nicht mehr selbst Stellung beziehen kann, existiert im Zusammenhang mit der Verfügung von Todes wegen nämlich auch ein gewisses Risiko. Insbesondere wenn der Verstorbene ein eigenhändiges Testament errichtet, dies nicht in eine amtliche Verwahrung gegeben und niemanden ins Vertrauen gezogen hat, besteht die Gefahr, dass man Opfer einer Testamentsfälschung wird.

Echtheit des Testaments prüfen

Die Gefahr eines gefälschten Testaments besteht in erster Linie bei einem eigenhändigen Testament, weil dieses nicht durch eine notarielle Beurkundung bestätigt wird und zudem auch nicht in amtliche Verwahrung gegeben wird. In vielen Fällen entschließt sich ein künftiger Erblasser dazu, ein Testament zu errichten und bewahrt das eigenhändige Testament in seinen eigenen vier Wänden auf, ohne seine Angehörigen hierüber zu informieren. In vielen Fällen erweist es sich, dass Gespräche über die Nachlassplanung und deren regelmäßiges Update sinnvoll sind.

Im schlimmsten Fall wird das Testament von der Person gefälscht, die es nach dem Tod des Testators findet. Entspricht die Verfügung von Todes wegen nicht den jeweiligen Vorstellungen, ist die Versuchung, das Testament im eigenen Sinne zu ändern mitunter groß. Den anderen Hinterbliebenen und den Behörden wird in einem solchen Fall das gefälschte Testament vorgelegt, um sich einen Vermögensvorteil zu erschleichen. Um dieses Szenario zu verhindern, denn selbst überprüfen kann man es ja naturgemäß nicht mehr, fragen sich viele Menschen: Wo kann man das Testament hinterlegen?

Wer ist zuständig zur Überprüfung der Echtheit?

Natürlich gilt es dies unbedingt zu vermeiden, weshalb das zuständige Nachlassgericht die Echtheit des vorliegenden eigenhändigen Testaments im Zuge des Erbscheinsverfahrens überprüft. Sofern kein Anlass zur berechtigten Annahme besteht, dass es sich hierbei um eine manipulierte Verfügung von Todes wegen handelt, dient diese als Grundlage für die Verteilung des Nachlass Vermögens. Bringt ein Hinterbliebener jedoch den Verdacht vor, dass das Testament gefälscht sein könnte, wird üblicherweise ein schriftvergleichendes Gutachten in Auftrag gegeben. Hierdurch soll festgestellt werden, ob der verstorbene Erblasser tatsächlich der Urheber des Testaments war. Ist dies bewiesen, stellt sich für gewöhnlich nicht mehr die Frage, ob das Testament gefälscht ist.

Ist ein Hinterbliebener dennoch weiterhin der Überzeugung, dass die Verfügung von Todes wegen von einem Dritten manipuliert wurde, liegt die Beweislast bei ihm. Folglich muss dann die Person, die das Testament für gefälscht hält, dies beweisen können. Aus diesem und weiteren Gründen ist es besser sich bei Lebzeiten um das Testament und seinen Inhalt zu kümmern, auch schon zum Schutz vor Erbschleicherei im Alter, denn viele alte Menschen sind viel zu vertrauensselig.

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