Muss ein privates Testament zum Amtsgericht?
Im Zuge der Errichtung eines eigenhändigen Testaments gehen künftige Erblasser für gewöhnlich allein vor und sind somit mehr oder weniger auf sich alleingestellt. Viele Erblasser fragen sich daher: „Ist mein Testament rechtsgültig?“ Zentrale Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Testaments ist dann die handschriftliche Niederschrift. Das Testament muss demnach komplett handschriftlich vom Erblasser verfasst sein und Angaben zum Ort und der Zeit des Testament verfassens tragen. Weiterhin ist die eigenhändige rechtsgültige Unterschrift des Testators bei einem solchen privaten Testament unerlässlich. Wir empfehlen zur Erstellung rechtssichere Vorlagen zu verwenden.
Der deutsche Gesetzgeber definiert in § 2247 BGB eine ganze Reihe an Formvorschriften, die es im Zuge der Errichtung eines eigenhändigen Testaments in der Bundesrepublik Deutschland unbedingt zu beachten gilt. Zur Aufbewahrung des privaten Testaments werden hier aber keine Vorschriften gemacht, so dass der Testator hier nach Belieben vorgehen kann. In den meisten Fällen bewahren künftige Erblasser ihr privates Testament daher in den eigenen vier Wänden auf und machen sich keine weiteren Gedanken über die Lagerung der Verfügung von Todes wegen.
Privates Testament beim Amtsgericht hinterlegen
Eine Verpflichtung zur Hinterlegung privater Testamente beim Nachlassgericht besteht demzufolge eindeutig nicht. Nichtsdestotrotz ist dies eine Überlegung wert und sollte durchaus in Erwägung gezogen werden. Indem man sein eigenhändiges Testament in amtliche Verwahrung gibt, erzielt man einen bestmöglichen Schutz vor Fälschung und Unterschlagung. Nicht immer kann man sich darauf verlassen, dass ein Testament des Lebensgefährten gefunden wird. Gleichzeitig ist durch die zentrale Aufbewahrung auf diese Art und Weise sichergestellt, dass das Testament im Erbfall Anwendung findet. Die Gefahr ist gebannt, dass dieses unberücksichtigt bleibt, weil schlichtweg niemand die Verfügung von Todes wegen gefunden hat. Wenn dies nämlich nicht der Fall ist, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
In Anbetracht dieser Risiken erscheint es auch bei einem eigenhändigen Testament ratsam, eine gerichtliche Hinterlegung vorzunehmen. Der deutsche Gesetzgeber sieht einen juristischen Anspruch auf die amtliche Verwahrung des Testaments beim zuständigen Amtsgericht, das gleichzeitig auch als Nachlassgericht fungiert vor, so dass eine Hinterlegung beim Gericht kein Problem darstellen dürfte. Künftige Erblasser, die ein eigenhändiges Testament errichtet haben, um für den Ernstfall vorzusorgen, sollten daher diese Möglichkeit nutzen und sich für die amtliche Hinterlegung des privaten Testaments beim zuständigen Amtsgericht entscheiden.
Viele Testatoren sind durchaus geneigt, von der Möglichkeit zur gerichtlichen Hinterlegung ihres Testaments Gebrauch zu machen, scheuen jedoch die hierdurch entstehenden Kosten für das Hinterlegen. Ein privates Testament zu erstellen ist zunächst einmal kostenlos, da der künftige Erblasser dieses allein errichtet. Soll aber eine amtliche Verwahrung des eigenhändigen Testaments vorgenommen werden, fallen hierfür natürlich Gebühren an. Diese sind jedoch in der Regel deutlich geringer als gedacht und orientieren sich am Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Somit ist es sinnvoll, mit dem zuständigen Amtsgericht Kontakt aufzunehmen und sich über die aktuellen Kosten für die Hinterlegung eines privaten Testaments zu informieren. Anschließend kann man dann entscheiden, ob einem das hohe Maß an Sicherheit für die eigene Verfügung von Todes wegen das Geld wert ist. Das neue Zentrale Register garantiert hier in Zukunft Schnelligkeit und Zuverlässigkeit in der Umsetzung der Verfügungen des Erblassers.