Mediation bei Erbengemeinschaften
Sobald ein Erblasser nicht nur einen einzigen Alleinerben, sondern mehrere Erben hinterlässt, bilden diese gemeinsam eine Erbengemeinschaft. Demzufolge entsteht eine solche Erbengemeinschaft kraft Gesetz und keineswegs auf freiwilliger Basis. Die Miterben werden als Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich Eigentümer am Nachlass und können daher ausschließlich gemeinsam hierüber verfügen. Erst durch die Erbauseinandersetzung erhalten alle Miterben einer Erbengemeinschaft ihren Erbteil, über den sie frei verfügen können.
Vorher unterliegt die Erbengemeinschaft aber gemeinsamen Pflichten und Rechten, sodass eine enge Kooperation innerhalb der sogenannten Gesamthandsgemeinschaft unabdinglich ist. In vielen Fällen erweist sich dies jedoch als äußerst schwierig. So können insbesondere alte Konflikte im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten zu gravierenden Streitigkeiten führen, wenn sich die zerstrittenen Parteien in der Erbengemeinschaft zusammenraufen sollen.
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Streit in der Erbengemeinschaft
Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sind keineswegs außergewöhnlich, sondern vielmehr die Regel. Natürlich gibt es auch zahlreiche Beispiele, in denen die Miterben auf sachlicher Ebene miteinander kommunizieren und sich so einigen können, doch leider ist dies nicht immer der Fall. Die Tatsache, dass es sich bei den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft für gewöhnlich um Familienmitglieder des Erblassers handelt, ist zumindest teilweise hierfür verantwortlich. Insbesondere dann, wenn bereits vor Anfall der Erbschaft familiäre Streitigkeiten existierten, weiten sich diese im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten häufig aus.
Missgunst und Neid sind wohl das größte Problem innerhalb einer Erbengemeinschaft, denn wenn sich die Miterben ihren Erbteil gegenseitig nicht gönnen und die Beteiligung eines Miterben am Nachlass verhindern wollen, ist Streit vorprogrammiert. Ungeachtet des letzten Willens des Erblassers und der gesetzlichen Erbfolge entsteht leicht ein erbitterter Streit um das Erbe, der oftmals nur noch durch Außenstehende beigelegt werden kann.
Mediation bei Erbengemeinschaften, statt Gerichtsverfahren
Eine Mediation auch im Erbrecht ist daher oft die einzige Möglichkeit, eine gerichtliche Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden. Hierbei greift ein unbeteiligter Dritter ein, indem er sich alle Perspektiven schildern lässt, die Fakten studiert und so eine objektive Meinung zum Sachverhalt gewinnt. Anschließend wird der Mediator vermittelnd tätig und versucht die zerstrittenen Miterben, einander anzunähern. Der Mediator schlägt Kompromisse vor und gibt seine Einschätzung ab, sodass die Beteiligten eine unabhängige Meinung hören. Dies kann bereits Einiges bewirken und mitunter dazu führen, dass innerhalb der Erbengemeinschaft eine für alle akzeptable Lösung gefunden werden kann. Eine erfolgreiche Mediation bei Erbengemeinschaften erspart den Nachlassgerichten nicht nur viel Arbeit, sondern ist natürlich auch für die Miterben von Vorteil. Schließlich schonen diese ihre Nerven, die durch den Tod des Erblassers ohnehin schon strapaziert sind. Zudem spart man so viel Zeit und Geld, denn ein gerichtliches Verfahren ist langwierig und kostspielig.
Nachlassgericht als Mediator
Oftmals bieten sich Rechtsanwälte als Mediator für erbrechtliche Angelegenheiten an und leisten gerne einen Beitrag zur Konfliktlösung innerhalb der Erbengemeinschaft. Da es sich hierbei stets um eine unbeteiligte Person handeln muss, die über umfassendes Fachwissen im Bereich des Erbrechts verfügen sollte, ist ein Anwalt für gewöhnlich die erste Wahl in Sachen Mediation bei Erbengemeinschaften.
Auch das zuständige Nachlassgericht selbst kann als Mediator fungieren und zwischen den Miterben einer Erbengemeinschaft vermitteln. Insbesondere dann, wenn falsche Vorstellungen zu Streitigkeiten führen, reicht eine Mediation beim Nachlassgericht häufig aus. Hier werden die Besonderheiten des deutschen Erbrechts, das sich immer wieder als sehr komplex erweist und für Laien daher nicht selten unverständlich ist, erläutert, sodass jeder Miterbe seine Rechte und Pflichten kennt. Diese Kenntnis kann bereits so manchen Konflikt lösen, sofern dieser auf falschen Vorstellungen basierte. Als Mediator appelliert das Nachlassgericht an die Vernunft der beteiligten Erben und führt diesen gegebenenfalls vor Augen, dass ihre Auffassung vom Erbrecht inkorrekt ist.
In einigen Fällen lassen sich Miterben aber auch durch unbeteiligte Dritte, die nachweislich Experten auf dem Gebiet des Erbrechts sind, nicht von ihrer Meinung abbringen, sodass eine solche Mediation dann als gescheitert betrachtet werden muss. Ist dies der Fall, muss das zuständige Nachlassgericht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens die Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft klären und ein Urteil fällen.