Gesetz über die Annahme als Kind
Ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht im Allgemeinen vollkommen automatisch und ist in der Natur der Sache begründet, denn mit der Geburt eines Kindes werden die Eltern automatisch zu Eltern. Die biologische Abstammung ist demzufolge die Grundlage für ein solches Eltern-Kind-Verhältnis. Wenn ein Kind aber nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwächst, kommt es im Idealfall zu einer Annahme als Kind durch andere Eltern. In diesem Zusammenhang spricht man für gewöhnlich von einer Adoption.
Im Rahmen einer solchen Adoption nehmen die Adoptiveltern das Kind an und integrieren dieses in ihre Familie. Die Annahme als Kind begründet ein Eltern-Kind-Verhältnis, obgleich keine biologische Abstammung des Kindes von den Adoptiveltern vorliegt. Stattdessen findet die Annahme von Gesetzes wegen statt, wodurch ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Im Vergleich zu einem herkömmlichen Verhältnis zwischen Eltern und Kind ergeben sich in juristischer Hinsicht keinerlei Differenzen, schließlich unterscheidet der deutsche Gesetzgeber nicht, ob das Eltern-Kind-Verhältnis durch eine Annahme als Kind oder eine Geburt entstanden ist.
Juristische Aspekte der Annahme als Kind
Eine Adoption unterliegt strengen Gesetzen und Richtlinien, so dass sich Menschen, die eine Annahme als Kind in Erwägung ziehen und auf diese Art und Weise Eltern werden möchten, im Vorfeld intensiv mit diesem Thema auseinandersetzen sollten. Es gilt einiges zu beachten beim Kind adoptieren nach deutschem Familienrecht. In §§ 1741 ff. BGB finden sich die entsprechenden Gesetze zur Annahme als Kind, die die Adoption und alle damit im Zusammenhang stehenden juristischen Aspekte regeln.
Zunächst gibt der Gesetzgeber vor, dass eine Annahme als Kind zulässig ist, sofern diese dem Kindeswohl zugutekommt und ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und den Annehmenden begründet. Grundsätzlich kann eine Adoption nur erfolgen, wenn eine entsprechende Einwilligung der Eltern gemäß § 1747 BGB vorliegt. Geben die Eltern ihr Kind nicht zur Adoption frei, kann die Einwilligungserfordernis nach § 1748 BGB auch umgangen werden, falls die elterlichen Pflichten grob verletzt werden und hierdurch eine massive Gefährdung des Kindeswohls entsteht.
§ 1754 BGB setzt sich mit der Wirkung einer Annahme als Kind beziehungsweise Adoption auseinander. Hierin legt der Gesetzgeber fest, dass das betreffende Kind die rechtliche Stellung eines Kindes der Annehmenden erhält und somit leiblichen Kindern in jeglicher Hinsicht gleichgestellt wird. Das Kindschaftsrecht begründet durch eine Adoption gibt dem neuen Familienmitglied auch ein gesetzliches BGB-Erbrecht. Das Erbrecht der Adoptivkinder beinhaltet auch das Recht auf den Pflichtteil. Künftig obliegt die elterliche Sorge den Annehmenden, die die Erziehungsberechtigten des angenommenen Kindes darstellen. Darüber hinaus gilt es außerdem noch zu beachten, dass im Zuge der Annahme alle Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu dessen bisherigen Verwandten erlöschen.
Das Gesetz befasst sich demzufolge intensiv mit den juristischen Aspekten einer Annahme als Kind und verfügt über vielfältige Bestimmungen zur Adoption. Hierbei muss man stets bedenken, dass all die strengen Richtlinien und Gesetze in erster Linie dem Kindeswohl dienen und dafür Sorge tragen sollen, dass das Kind in einem harmonischen und liebevollen Umfeld aufwachsen kann.