Die Erbenordnung
Der Begriff Erbenordnung stammt aus dem deutschen Erbrecht und beschreibt einen wichtigen Aspekt der gesetzlichen Erbfolge. So sieht der Gesetzgeber hierzulande vor, dass das Verwandtenerbrecht die Basis für die gesetzliche Erbfolge bildet. Demnach können nur Personen, die in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser standen, erbrechtliche Ansprüche geltend machen, es sei denn, sie werden stattdessen in der gewillkürten Erbfolge berücksichtigt. Erbschaften werden oft nach der gesetzlichen Erbfolge abgewickelt, weil kein oder ein ungültiges Testament vorhanden ist.
Im Zusammenhang mit dem Erbrecht werden Verwandte eines Erblassers stets in verschiedene Erben Ordnungen eingeteilt, die wiederum darüber entscheiden, welchen Rang das gesetzliche Erbrecht der betreffenden Person hat und wie hoch der gesetzliche Erbteil im Falle einer Erbschaft dann auszufallen hat. Die Verwandtschaft ist demnach im Bereich des Erbrechts von zentraler Bedeutung und die Grundlage der gesetzlichen Erbfolge. Angesichts der Tatsache, dass nur die wenigsten Menschen mit einer letztwilligen Verfügung vorsorgen und sich stattdessen auf die gesetzliche Erbfolge verlassen, zeigt die Wichtigkeit der Erbenordnung.
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Die unterschiedlichen Erbenordnungen
Der Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser ist für die Zuordnung von Erben zu einer Erbenordnung ausschlaggebend. So bilden alle Abkömmlinge des Erblassers gemäß § 1924 BGB die erste Erbenordnung in der gesetzlichen Erbfolge. Als Abkömmlinge bezeichnet man alle Nachfahren des Erblassers, das heißt die Kinder, Enkel und Urenkel.
In der zweiten Erbenordnung werden die Eltern des verstorbenen Erblassers, sowie deren Abkömmlinge zusammengefasst. Dies wird in § 1925 BGB genau definiert, während § 1926 des Bürgerlichen Gesetzbuches Angaben über die dritte Erbenordnung enthält. Demzufolge sind die Großeltern, sowie deren Abkömmlinge dieser Erbenordnung zuzuordnen. Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge finden sich nach § 1928 BGB in der vierten Erbenordnung wieder. Entferntere Voreltern und ihre Abkömmlinge bilden die nachfolgenden Erbenordnungen. Somit kann diese Reihe zumindest theoretisch endlos fortgesetzt werden, was in der Praxis aber nicht der Fall ist.
Ordnungssystem und Repräsentationsprinzip
Das deutsche Erbrecht verwendet ein spezielles Ordnungssystem im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, das die Bedingungen des Erbrechts vorgibt. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält mit § 1930 BGB den entsprechenden Gesetzestext, der die Rangfolge der verschiedenen Erbenordnungen definiert. So wird hierin festgelegt, dass ein Verwandter des Erblassers nur erbt, falls kein Verwandter der übergeordneten Erbenordnung existiert. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Eltern des Verstorbenen kein gesetzliches Erbrecht haben, sofern der Erblasser auch Abkömmlinge hinterlassen hat.
Innerhalb der Erbenordnung existieren ebenfalls gewisse Vorgaben und gesetzliche Richtlinien, sodass keineswegs alle Verwandten einer Erbenordnung auch tatsächlich am Nachlass beteiligt werden. Hier greift das sogenannte Repräsentationsprinzip, das häufig auch als Stammesprinzip bezeichnet wird. Auf diese Art und Weise schließt ein Erbe alle anderen Verwandten von der Erbschaft aus, die über ihn mit dem Erblasser verwandt waren. In der Praxis heißt dies, dass beispielsweise die Enkel des Verstorbenen trotz Zugehörigkeit zur ersten Erbenordnung leer ausgehen, wenn ihre Mutter, die gleichzeitig die Tochter des Erblassers ist, noch lebt.