Wohnrecht Nebenkosten
Im Rahmen eines Wohnrechts hat der Berechtigte einen juristischen Anspruch, ein gesamtes Gebäude oder einen Teil hiervon unentgeltlich zu nutzen. Dies erfolgt unter Ausschluss des Eigentümers und ist in § 1.093 BGB juristisch verankert.
Wer auf Basis eines Wohnrechts einen Teil eines Gebäudes als Wohnung nutzt, muss hierfür also für keinerlei Aufwendungen aufkommen, es sei denn, vertraglich wurde eine anders lautende Vereinbarung getroffen. Da dies für gewöhnlich nicht der Fall ist, kann der Berechtigte die Wohnung kostenfrei bewohnen. Allerdings müssen die Vertragspartner für diese Regelung umfassende vertragich vereinbarte Vorkehrungen treffen. Wenn die vertraglichen Festlegungen klug verfasst sind, gibt es später keine Streitigkeiten zwischen den Parteien.
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Nebenkosten trotz Wohnrecht
Entgegen der allgemeinen Annahme bedeutet ein unentgeltliches Wohnrecht aber keineswegs, dass der Berechtigte keinerlei Kosten zu tragen hat. Für ihn fallen zwar keine Mietaufwendungen oder Ähnliches an, die Nebenkosten muss er aber dennoch übernehmen. So muss derjenige, der die Wohnung bewohnt, selbstverständlich für die gewöhnlichen Nebenkosten aufkommen. Das heißt, der Berechtigte muss die Kosten für Müll, Strom und Wasser selbst tragen und kann hierfür nicht den Eigentümer zur Rechenschaft ziehen.
In den Paragraphen §§ 1093 und 1041 des Bürgerlichen Gesetzbuchs legt der deutsche Gesetzgeber fest, dass der Berechtigte für die Erhaltung des Gebäudes sorgen muss. Dementsprechend obliegt es dem Berechtigten, Ausbesserungen und Erneuerungen zu finanzieren, sofern diese den gewöhnlichen Rahmen nicht übersteigen. Während also die normalen Renovierungskosten vom Wohnberechtigten zu zahlen sind, ist der Eigentümer juristisch dazu verpflichtet, außergewöhnliche Maßnahmen zu finanzieren.
Außergewöhnliche Unterhaltskosten trägt der Eigentümer
Als Eigentümer einer Immobilie muss man also auch für die Unterhaltskosten aufkommen, wenn das betreffende Gebäude oder Teile davon mit einem Wohnrecht behaftet sind. Ist dies der Fall, hat der Berechtigte zwar gewöhnliche Kosten zur Erhaltung ebenso wie seine Nebenkosten zu tragen, aber die außergewöhnlichen Unterhaltskosten obliegen immer dem rechtlichen Eigentümer.
Die Tilgung des Hypothekenkredits, ein neues Dach oder auch der Austausch der Heizungsanlage gelten beispielsweise als außergewöhnliche Unterhaltskosten, die durch den Eigentümer bezahlt werden müssen. Für solche Aufwendungen muss der Wohnberechtigte demnach nicht aufkommen, obwohl ihm ein Wohnrecht für die betreffende Immobilie übertragen wurde.
Während der Wohnberechtigte finanziell für die gewöhnlichen Aufwendungen, zu denen auch die Nebenkosten gehören, aufkommen muss, übernimmt der Eigentümer demzufolge alle Ausgaben, die aus außergewöhnlichen Unterhaltskosten resultieren. Folglich bedeutet ein unentgeltliches Wohnrecht nicht, dass der Berechtigte keine Aufwendungen aufbringen muss. Im Gegenzug entbindet ein Wohnrecht den Eigentümer auch nicht von sämtlichen Kosten, schließlich muss er dennoch die außergewöhnlichen Unterhaltskosten tragen.
Bei einer lebzeitigen Übertragung gilt jedoch immer noch zu überlegen, ob man das Wohnrecht oder den Vorbehalt des Nießbrauchs wählt.