Wenn das Familienvermögen verschenkt wurde
Im alltäglichen Leben sind Schenkungen an der Tagesordnung. Geburtstagsgeschenke, Präsente zu feierlichen Anlässen und kleine Aufmerksamkeiten sind im zwischenmenschlichen Zusammenleben keine großen Besonderheiten, so dass weder der Schenker noch der Beschenkte an die aus einer Schenkung resultierenden rechtlichen Konsequenzen denken. Betrachtet man die Angelegenheit jedoch vom juristischen Standpunkt aus, zeigt sich, dass es sich in allen genannten Fällen um sogenannte Handschenkungen handelt. Hierbei erfolgt kein vertraglich vereinbartes Schenkungsversprechen. Stattdessen wird die Schenkung einfach und unbürokratisch durch die Übergabe des betreffenden Gegenstandes vollzogen.
Insbesondere wenn es um größere Vermögenswerte geht, sollte man aber durchaus auch die rechtlichen Konsequenzen einer Schenkung bedenken und auf einen Schenkungsvertrag zurückgreifen. Inhalt des Schenkungsvertrages ist das Schenkungsversprechen des Schenkers, das für diesen dann rechtlich verbindend ist. Dabei muss aber beachtet werden, dass ein solches Schenkungsversprechen einer notariellen Beurkundung bedarf und ansonsten nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form erfüllt.
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Schenkungen als Teil der Nachlassplanung
Oftmals erfolgt eine Schenkung im Rahmen einer vorausschauenden Nachlassplanung des künftigen Erblassers, der in diesem Zusammenhang als Schenker fungiert. Um sein Hab und Gut seinen individuellen Wünschen entsprechend zu verteilen, kann dieser auf eine Schenkung zurückgreifen und im Zuge dessen bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen. Auf diese Art und Weise läuft man nicht Gefahr, dass die Nachlassverteilung beispielsweise aufgrund eines Formfehlers im Testament doch nicht den eigenen Wünschen entsprechend erfolgt, sondern kann aktiv an der Vermögensübertragung mitwirken und sich somit ein Höchstmaß an Sicherheit verschaffen.
Ein ebenfalls nicht unwesentlicher Vorteil ergibt sich aus dem deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuersystem. Während der Freibetrag im Zusammenhang mit einer Erbschaft naturgemäß nur einmal genutzt werden kann, ist dies im Falle einer Schenkung alle zehn Jahre möglich. Um steuerliche Ersparnisse zu erzielen, kann es demnach sinnvoll sein, frühzeitig mit der Nachlassplanung zu beginnen und die Schenkungen aufzuteilen, so dass lediglich eine minimale Steuerlast für den Beschenkten entsteht. Gleichzeitig schmälern Schenkungen natürlich das Vermögen, das später als Nachlass unter den Erben verteilt wird. Vor allem für künftige Erblasser, die bestimmten Pflichtteilserben möglichst wenig zukommen lassen möchten, erweisen sich Schenkungen demnach als gute Lösung. Wenn ein Mensch die Schenkung allerdings nur vornimmt, um bestimmte Personengruppen eklatant zu benachteiligen, dann spricht der Gesetzgeber von einer böswilligen Schenkung, was besonders im Falle eines Schlusserben nicht selten der Fall ist.
Schenkungen und das Pflichtteilsrecht
In der Praxis kann es hierdurch aber durchaus auch Probleme geben, schließlich sieht der Gesetzgeber eine Mindestbeteiligung enterbter Pflichtteilserben vor. Aus diesem Grund werden Schenkungen, die der Erblasser kurz vor seinem Tod getätigt hat, um beispielsweise das betreffende Vermögen den Pflichtteilsberechtigten vorzubehalten, im Zuge des Nachlassverfahrens der Erbschaft zugerechnet. Auf diese Art und Weise können pflichtteilsberechtigte Erben gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, ohne dass sich die betreffende Schenkung zu ihrem Nachteil auswirkt.
Gemäß § 2325 BGB werden Schenkungen im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruches von Berechtigten im vollen Umfang angerechnet, so dass hierdurch kein Vorteil bei der Verteilung des Nachlassvermögens entsteht. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers stattgefunden hat.
Liegt die Schenkung aber mehr als zehn Jahre zurück, ist diese in erbrechtlicher Hinsicht irrelevant und wird daher nicht mehr dem Nachlass zugerechnet.
Auch wenn das Familienvermögen verschenkt wurde, findet diese Zehn-Jahres-Regelung Anwendung, weshalb es entscheidend ist, wann das Vermögen verschenkt wurde. Sofern die Schenkung, die das Familienvermögen betrifft, innerhalb der letzten zehn Jahre vor Anfall der Erbschaft erfolgt ist, können die pflichtteilsberechtigten Erben Ansprüche geltend machen, ansonsten haben sie nach dem BGB Erbrecht aber keine Handhabe mehr ihren Pflichtteil einzufordern aus dieser Schenkung.