Ist ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll?
Wer sich dazu entschließt, seinen geliebten Partner zu heiraten beziehungsweise mit diesem eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, will naturgemäß nicht daran denken, dass die Partnerschaft mitunter nicht ewig halten könnte. Wer möchte in dieser glücklichen Zeit an einen Lebenspartnerschaftsvertrag bei Erbrecht und Trennun oder gar an eine Scheidung denken? Mit der festen Absicht, ein Leben lang zusammenzubleiben, und voller Zuversicht wagt man dann diesen bedeutenden Schritt. Juristische Aspekte und Konsequenzen bleiben hierbei für gewöhnlich außen vor und werden kaum oder gar nicht beachtet. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Großteil der Partnerschaften früher oder später in die Brüche geht und somit nicht bis zum Lebensende anhält, zeigt aber, dass dieses Verhalten mitunter leichtsinnig ist.
Um für den Fall der Fälle vorzusorgen und bereits frühzeitig entsprechende Vereinbarungen rechtswirksam zu treffen, ist es durchaus ratsam, einen Lebenspartnerschaftsvertrag miteinander zu schließen. Für Ehepaare handelt es sich bei einer solchen vertraglichen Vereinbarung um den Ehevertrag, während der Lebenspartnerschaftsvertrag das Pendant für eingetragene Lebenspartner oder die nichteheliche Lebensgemeinschaft bildet. Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft ist zusätzlich durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geschützt, da hier die Rechte und Pflichten der Partner festgeschrieben sind.
Dass der deutsche Gesetzgeber auch Paaren, die keine solche offizielle Verbindung eingehen, die Möglichkeit gibt, mit einem Vertrag vorzusorgen, ist dahingegen vielen Verbrauchern nicht bekannt. In Anbetracht dessen ist es nicht verwunderlich, dass nur relativ wenige Paare einen Partnerschaftsvertrag abschließen.
Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare
Obgleich der Partnerschaftsvertrag im Gegensatz zum klassischen Ehevertrag mehr oder weniger ein Schattendasein fristet, ist dieser für unverheiratete Paare besonders sinnvoll. Im Falle einer Ehe und Familie oder eingetragenen Lebenspartnerschaft finden diverse gesetzliche Regelungen im Familien und Erbrecht Anwendung, was bei unverheirateten Paaren dahingegen nicht der Fall ist. Somit erfolgt hierbei keine juristische Absicherung durch den Gesetzgeber. Oftmals wird dies durchaus als Vorteil empfunden, denn auf diese Art und Weise gehen die Partner keinerlei Verpflichtungen ein und können sich vollkommen frei entfalten.
Gleichzeitig geht diese Form des Zusammenlebens aber auch mit einigen Risiken einher. In Ermangelung eines Trauscheins beziehungsweise einer eingetragenen Lebenspartnerschaft findet hierbei keinerlei gegenseitige Vorsorge – Absicherung statt. Ob es um das Sorgerecht gemeinsamer Kinder, die Aufteilung des Vermögens oder die Erbschaft im Falle des Versterbens eines Partners geht, ein Partnerschaftsvertrag ist die einzige Möglichkeit für unverheiratete Paare, entsprechend vorzusorgen. Sollte ein unehelicher Partner sterben werden in jedem Fall die engsten Verwandten das Haus erben und der geliebte Partner geht leer aus. Aus diesem Grund ist es in der Regel überaus sinnvoll, sich für einen Partnerschaftsvertrag und auch für ein Testament zu entscheiden, auch wenn dies zunächst nicht notwendig erscheint.
Da der deutsche Gesetzgeber keine juristischen Regelungen für nichteheliche Lebensgemeinschaften vorsieht, müssen dies die Partner gegebenenfalls selbst in die Hand nehmen, indem sie einen Partnerschaftsvertrag abschließen. Inhaltlich kann dieser in etwa wie ein Ehevertrag gestaltet werden und somit sämtliche Aspekte der Partnerschaft und auch etwaigen Trennung regeln. Im Ernstfall sorgt ein Partnerschaftsvertrag für Klarheit und erspart den Partnern Unannehmlichkeiten.