Ist der Erbe berechtigt zur Grundbucheinsicht?

Sämtliche Grundstücke in der Bundesrepublik Deutschland werden im Grundbuch des jeweils zuständigen Grundbuchamtes geführt, so dass es sich hierbei um ein amtliches Verzeichnis aller Grundstücke handelt. In erster Linie werden hierin die Eigentumsverhältnisse festgehalten, doch darüber hinaus finden auch mit einem Grundstück verbundene Rechte und Pflichten im Grundbucheintrag Erwähnung. 

Das Grundbuch hält demnach alle wissenswerten Informationen bereit, die mit einem Grundstück in Zusammenhang stehen. Infolgedessen kann natürlich auch zum Schutz des Eigentums nicht jeder, der dies möchte in das Grundbuch einsehen. Der Gesetzgeber hat hierzu eine Definition festgeschrieben nach welcher sich der Notar oder eine andere Behörde zu richten haben.

Grundbucheinsicht im Grundbuch

Bei dem Grundbuch handelt es sich zwar um ein öffentliches Verzeichnis, doch der Gesetzgeber hat die Zugänglichkeit eingeschränkt. Somit ist die Öffentlichkeit des Grundbuchs durch § 12 GBO beschränkt.

Grundbucheinsicht steht im Allgemeinen nur Personen zu, die ein berechtigtes Interesse an dem betreffenden Grundstück haben. Folglich ist der Nachweis eines berechtigten Interesses zwingende Voraussetzung für das Recht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.

Besteht lediglich ein Kaufinteresse an dem fraglichen Grundstück, ist dies kein ausreichendes berechtigtes Interesse und befugt somit nicht zur Grundbucheinsicht. Wer über ein dingliches Recht an einem Grundstück verfügt, weil er beispielsweise der Eigentümer oder Hypothekengläubiger ist, kann dahingegen von seinem Recht auf Grundbucheinsicht Gebrauch machen. Gleiches gilt für Personen, die eine entsprechende Ermächtigung in Form einer Vollmacht des Eigentümers erhalten haben. Weiterhin sind Behörden, Notare, Anwälte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure berechtigt, den Grundbucheintrag des betreffenden Grundstücks einzusehen.

Grundbucheinsicht und Erbschaft

Erben haben naturgemäß ein großes Interesse daran, in Erfahrung zu bringen, welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören. Sie müssen bei einer Ausschlagung beim Immobilien erben oder einer Anfechtung schließlich in einem gewissen Zeitraum eine wichtige Entscheidung treffen. Vor allem innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist empfiehlt es sich, sich intensiv mit diesem Thema auseinanderzusetzen, um böse Überraschungen vermeiden und die Erbschaft im Falle einer Nachlass-Überschuldung wegen der Haftungsrisiken gegebenenfalls rechtzeitig lt. BGB-Erbrecht das Erbe ausschlagen zu können. In Anbetracht dessen, vielleicht Schulden erben zu müssen, haben Erben also auch ein großes Interesse an einer frühzeitigen Grundbucheinsicht.

Im Zusammenhang mit der Ermittlung von erbrechtlichen Ansprüchen sieht der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse, so dass Erben und Pflichtteilsberechtigte die juristische Legitimation zur Grundbucheinsicht haben. 

Indem diese den Grundbucheintrag einsehen, der für den verstorbenen Erblasser geführt wurde, kann sich diese Interessengruppe einen Eindruck vom Nachlass verschaffen und erhalten Auskunft über zum Erbe gehörende Immobilien und Grundstücke. Darüber hinaus können Schenkungen zu Lebzeiten, die im Zusammenhang mit den Grundstücken und Immobilien des Verstorbenen stehen, anhand des Grundbucheintrags nachvollzogen werden. Demzufolge ist die Grundbucheinsicht für die Erben und Pflichtteilsberechtigten des verstorbenen Erblassers stets von immenser Bedeutung.

3.6/570 ratings