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Unfallrente schmälert die Witwenrente nicht

Verstirbt der geliebte Ehepartner, verändert sich das Leben des überlebenden Ehegatten maßgeblich, schließlich muss dieser seinen Alltag fortan allein bewältigen und hat seinen Partner endgültig verloren. Nicht selten hat die Ehe über mehrere Jahrzehnte bestanden, sodass der Tod des Ehegatten eine große emotionale Umstellung bedeutet. Darüber hinaus hat der Verlust des Ehepartners ebenfalls finanzielle Folgen für die Witwe oder den Witwer. So fällt zunächst das Einkommen des Verstorbenen weg, wie zum Beispiel dessen monatliches Gehalt oder Rente. In Anbetracht der Tatsache, dass grundsätzlich beide Ehegatten gleichermaßen für den ehelichen Lebensunterhalt sorgen, kann dies mitunter finanzielle Schwierigkeiten nach sich ziehen, da der überlebende Ehegatte fortan allein für seinen Lebensunterhalt sorgen muss.

Der deutsche Gesetzgeber schafft hier jedoch Abhilfe und kann den überlebenden Ehegatten zumindest von einem Teil seiner finanziellen Sorgen und Nöte befreien, schließlich steht diesem im Allgemeinen eine Witwenrente zu. Der Witwer beziehungsweise die Witwe hat demnach Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung. Auf diese Art und Weise trägt der Gesetzgeber in Deutschland dafür Sorge, dass der überlebende Ehegatte seinen Lebensstandard auch nach dem Tod seines Partners beibehalten kann. Gleichzeitig soll die Rentengeneration oder die Generation 50+ hierdurch vor einer etwaigen Bedürftigkeit geschützt werden, die ansonsten durch den Wegfall des Einkommens des verstorbenen Ehegatten drohen würde.

Anrechnung der Unfallrente auf Witwenrente?

Um Doppelleistungen zu vermeiden, sieht das deutsche Gesetz im Zusammenhang mit der Witwenrente eine partielle Einkommensanrechnung vor. Sofern das Einkommen des überlebenden Partners den gesetzlichen Freibetrag übersteigt, werden die Einkünfte des Witwers beziehungsweise der Witwe auf die Rente wegen Todes an Hinterbliebene angerechnet. Da die Witwenrente in erster Linie als Unterhaltsersatz dient, ist ihre dringende Notwendigkeit bei einem ausreichend hohen Einkommen nicht gegeben.

Bislang wurde auch die Unfallrente der Witwe beziehungsweise des Witwers bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen angerechnet und schmälerte somit die Witwenrente mitunter maßgeblich. Erhielt der Hinterbliebene eine Unfallrente, bedeutete dies folglich gleichzeitig, dass die Witwenrente geringer ausfällt.

Ein Urteil des neunten Senats des baden-württembergischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2011 (Az.: L 9 R 153/09) setzt hier nun aber neue Maßstäbe. Das Gericht hat nämlich anders entschieden und in seinem Urteil festgelegt, dass die Unfallrente nicht auf die Witwenrente angerechnet werden darf. Bei verwitweten Personen, die eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, gilt die Unfallrente hinsichtlich der Witwenrente folglich nicht als Einkommen und darf aus diesem Grund auch nicht als solches einkalkuliert werden.

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