Testament handschriftlich
Ein Testament von fremdsprachigen Mitbürgern auch in einer nichtdeutschen Sprache handschriftlich verfasst werden. Es ist lediglich erforderlich, dass die Sprache der Anordnungen im Testament von einer weiteren Person verstanden und gelesen werden kann.
Wenn kein rechtlicher Einwand besteht, dass der Erblasser das Dokument auch handschriftlich selbst geschrieben hat und die Formvorschriften gewahrt sind, ist es gültig. Ein gültiges Testament, egal ob handschriftlich oder notariell, setzt die gesetzliche Erbfolge, abgesehen von den zwingenden Regelungen, außer Kraft. Die Unterschrift des Erblassers bildet hierbei auf jeder Seite den Abschluss. Erst durch die Unterschrift gewinnt das Testament Rechtskraft. Später unter der Unterschrift handschriftlich eingefügte Zusätze sind ungültig. Die Unterschrift des Erblassers macht zudem auch deutlich, dass die Anordnungen des Testaments an dieser Stelle enden. Die Unterschrift muss nicht unbedingt den Vor- und Nachname beinhalten, sogar Spitz- oder Kosenamen hätten Gültigkeit. Eine solche Unterschrift kann jedoch keinesfalls empfohlen werden sie ist zwar rechtskräftig, könnte jedoch zu Irritationen führen. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu können Sie im § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachlesen.
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Testament handschriftlich schreiben
Volljährige Erblasser, die testierfähig sind, können ihr Testament handschriftlich schreiben. Ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Dokument kann rechtskräftig den letzten Willen des Verstorbenen begründen. Wichtig ist auch, die Zeit und den Ort der handschriftlichen Verfassung des Testaments einzutragen. Handschrift und Unterschrift des Erblassers sind ein wichtiges Indiz für die Identität und Richtigkeit. Eine Willenserklärung muss eindeutig verfasst sein und nachweisen, dass sie aus der Feder des Erblasser stammt. Dies ist auch der Grund, warum ein handschriftliches Testament nicht maschinenschriftlich ergänzt oder gar geschrieben sein darf. Es genügt nicht, wenn es lediglich handschriftlich unterzeichnet wird. Auf unseren weiteren Seiten zum Thema Testament erhalten Sie zusätzlich Hinweise zum handschriftlichen erstellen Ihres Testaments.
Testament handschriftlich – Die häufigsten Fehler bei Ungültigkeit
Das handschriftliche Testament muss unbedingt vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich geschrieben werden! Wenn das Testament wegen Formfehlern ungültig ist, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Doch genau diese Erbregelung ist bei vielen Erblassern nicht gewollt. Damit Sie die nachfolgend aufgeführten Fehler vermeiden können, haben wir Ihnen die häufigsten hier aufgelistet:
- Das handschriftliche Testament wurde teilweise mit der Maschine geschrieben
- Im Testament steht kein Datum
- Ein Testament neueren Datums wurde geschrieben
- Das Testament lässt den Erblasser nicht deutlich erkennen
- Die Anordnungen sind undeutlich und gegensätzlich
- Die Unvereinbarkeit mit gesetzlichen Bestimmungen
- Die Erben sind im Testament nicht klar erkennbar
Es gibt eine ganze Palette von Fehlern, die beim handschriftlichen Testament vorkommen. Der beträchtlichste Fehler bei einer großen Anzahl von Erbfällen war jedoch, kein Testament zu hinterlassen.
Testament handschriftlich – die Überlegungen vorher
Bevor man mit dem Schreiben eines Testaments beginnt, könnten einige Überlegungen im Vorfeld sinnvoll sein. Wer möchte lieb gewonnene Menschen im Falle seines Ablebens übergehen? Einigen Menschen fühlt man sich verbunden und verpflichtet. Auch vorausschauende Anordnungen und Klauseln machen Sinn, wenn sie dem Zweck dienen, einen Streit zwischen den Erben zu vermeiden. Bei umfassenden Erbsachverhalten und exakt vorgeschriebenen Regelungen, diese könnten eine Vor- und Nacherbschaft oder auch ein Berliner Testament betreffen ist die fachkundige Unterstützung schon fast unerlässlich. Beim Vererben von größeren Vermögen ist auch die Belastung durch die Erbschaftssteuer zu beachten.
Wir Menschen beschäftigen uns verständlicherweise nicht so gerne mit dem eigenen Sterben. Das Verfassen eines Testaments gehört aber zu den sinnvollen Vorsorgemaßnahmen, und deshalb kann man dazu nur raten.
Aufbewahren kann man das Testament, wo immer man will. Wenn es im Schreibtisch liegt und niemand etwas davon weiß ist die Gefahr groß, dass ein Testament nach dem Tod nicht gefunden oder auch beiseite gebracht wird.
Es ist generell empfehlenswert, auch das handschriftliche Testament beim Nachlassgericht in Baden-Württemberg ist die Aufbewahrung bei einem Notar, in die so genannte amtliche Verwahrung zu übergeben. Das zuständige Nachlassgericht wird automatisch vom Ableben eines Menschen benachrichtigt und durch die Testamentseröffnung oder das Protokoll erfahren die Erben den Inhalt.
Zusätzlich ist es auf jedem Fall gut, wenn Sie einer neutralen Person Ihres Vertrauens darüber berichten, dass Sie ein handschriftliches Testament aufgesetzt haben und vor allem auch wo dieses nach Ihrem Ableben zu finden ist.