Rückforderung von Zuwendungen bei Beziehungs-Aus

Innerhalb einer intakten Beziehung macht man sich natürlich gerne Geschenke und zeigt seinem Partner auf diese Art und Weise seine Zuneigung. Leider sind aber nicht alle Beziehungen für die Ewigkeit bestimmt, so dass es mitunter dazu kommen kann, dass sich die Wege eines einst glücklichen Paares trennen. Lag eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vor, gilt es zunächst juristische Hürden zu überwinden, um die Trennung offiziell zu machen. Aber selbst wenn die beiden Partner „nur“ Lebensgefährten waren, kann eine Trennung durchaus mit Strapazen einhergehen. Nicht selten kommt es zu mehr oder weniger massiven Auseinandersetzungen, weil sich die Partner gegenseitig die Schuld für das Beziehungs-Aus geben und verletzt sind. Gleichzeitig muss gegebenenfalls das Eigentum an verschiedenen Dingen geklärt werden. Besonders diffizil ist dies bei Geschenken und anderen Zuwendungen.

Deutscher Gesetzgeber unterscheidet zwischen Zuwendungen und Geschenken

Eine wichtige Frage, die Menschen nach der Trennung von ihrem Partner beschäftigt, befasst sich mit der Rückforderung von Zuwendungen und Geschenken. So stellt sich im Allgemeinen die Frage, ob und inwiefern dies möglich ist. Diesbezüglich muss zunächst festgestellt werden, dass der deutsche Gesetzgeber im Gegensatz zu den meisten juristischen Laien zwischen Zuwendungen und Geschenken unterscheidet. Im Falle einer Zuwendung wird ein Zweck verfolgt, wodurch eine Rückforderung durchaus möglich ist. Im Gegensatz dazu erfolgt eine Schenkung bedingungslos, so dass die Rückforderung eines Geschenks von Gesetzes wegen nicht möglich ist. Für juristische Laien ist eine Differenzierung nur schwer möglich, weshalb sich ein Besuch bei einem Anwalt für Familienrecht durchaus lohnen kann, Demnach macht eine Rechtsberatung auch bei der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Sinn.

Zuwendungen können zurückgefordert werden

In einem konkreten Fall, der schlussendlich vor dem Bundesgerichtshof landete, wollte der Kläger die Rückforderung eines Sparbriefs geltend machen, den er auf seine Lebensgefährtin übertragen hatte. Rund 1,5 Jahre später trennten sich die Beiden, weshalb der Kläger den Sparbrief im Wert von 25.000 Euro zurückforderte. Seine ehemalige Lebensgefährtin wollte der Rückforderung nicht nachkommen, weshalb es den Sachverhalt gerichtlich zu klären galt. Der BGH schaffte in seinem Beschluss vom 6. Mai 2014 (X ZR 135/11) Klarheit und definierte die Übertragung des Sparbriefes nicht als Schenkung, sondern Zuwendung. Da diese auf Basis der intakten Partnerschaft vorgenommen wurde, stellt das Gericht klar, dass die betreffende Grundlage nach der Trennung nicht mehr existiere und eine Rückforderung aus diesem Grund zulässig sei. Die Geschäftsgrundlage der Zuwendung ist somit durch die Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft weggefallen. Wer in einer solchen Partnerschaft lebt, sollte den aktuellen Beschluss vom Bundesgerichtshof beherzigen und sich bewusst machen, dass zumindest juristisch ein großer Unterschied zwischen einer Zuwendung und einem Geschenk besteht.

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