Das Haustier erbrechtlich absichern

Vielen Menschen steht ihr Haustier besonders nahe, weshalb sie dieses auch erbrechtlich absichern möchten. Juristische Laien kommen in diesem Zusammenhang oftmals auf den Gedanken, ihren geliebten Vierbeiner als Erben einzusetzen. Auf diese Art und Weise soll dem Tier der Nachlass seines verstorbenen Besitzers zugutekommen. Dem deutschen Erbrecht entsprechend ist dies allerdings nicht möglich. Tiere gelten von Gesetzes wegen zwar nicht als Sachen, doch gemäß § 90a BGB finden die Vorschriften, die Sachen betreffen, auch bei Tieren Anwendung. Demnach sind Tiere nicht rechtsfähig und verfügen daher auch nicht über die § 1923 BGB entsprechende Erbfähigkeit.

Vorsorge fürs Haustier – Testamentarische Auflage statt Erbeinsetzung

In Anbetracht der juristischen Lage erscheint es zunächst vollkommen unmöglich, den Hund, die Katze oder ein anderes Haustier erbrechtlich abzusichern. Nichtsdestotrotz muss man nicht mit der Ungewissheit leben, sondern kann zu Lebzeiten durchaus für das geliebte Haustier vorsorgen. Am besten gelingt dies im Allgemeinen mithilfe einer testamentarischen Auflage. So kann man als künftiger Erblasser eine Person als Erben einsetzen, der man vertraut. Die betreffende Erbschaft kann man dann mit einer Auflage beschweren und auf diese Art und Weise sein geliebtes Tier absichern. Die Auflage kann beispielsweise darin bestehen, dass der beschwerte Erbe für das Wohlergehen des Tieres zu sorgen hat.

Der bisherige Tierhalter kann die Erfüllung der testamentarischen Auflage naturgemäß nicht mehr kontrollieren, weshalb zu diesem Zweck eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden sollte. Der Testamentsvollstrecker hat dann die Aufgabe, sicherzustellen, dass der Erbe die Auflage des Erblassers erfüllt. Im konkreten Fall kontrolliert der Testamentsvollstrecker also, ob sich der Erbe um das Haustier des Verstorbenen kümmert. Insbesondere bei Haustieren, die sehr alt werden, sollten sich Tierhalter frühzeitig Gedanken um eine angemessene Vorsorge machen. So sollte man rechtzeitig daran denken, dass die Schildkröte oder der Papagei den Halter nicht selten überleben wird und somit nach dem Tod des Halters ein neues Zuhause braucht. In diesem Zusammenhang sollte man auch das Gespräch mit Freunden und Verwandten suchen, um festzustellen, wo das Tier später am besten aufgehoben ist.

Tierschutzverein als Erben einsetzen und so das Haustier absichern

Singles haben oftmals niemanden, dem sie ihr Haustier anvertrauen würden beziehungsweise der bereit wäre, die Verantwortung für dieses zu übernehmen. In einem solchen Fall macht eine testamentarische Auflage auf den ersten Blick nur wenig Sinn. Nichtsdestotrotz kann man sich diese Option zunutze machen und beispielsweise einen Tierschutzverein als Erben einsetzen. Die mit der Erbschaft verbundene Auflage könnte dann vorsehen, dass der Verein die Fürsorge für das Tier übernimmt oder ein gutes Zuhause findet.

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